Hinweise:
- Bühnenfeuerwerk ist ganzjährig von Personen über 18 Jahren frei erwerbbar
- Die beiliegenden Verwendungshinweise sind unbedingt zu beachten
- Die Verwendung ist technischen Zwecken im Rahmen von Bühnen-, Film- und Fotoproduktionen vorbehalten
- Nach § 23 Absatz (4) 1. SprengV ist eine Verwendung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen und von dieser genehmigen zu lassen
Ohne zurückgesendete unterschriebene Verpflichtungserklärung erfolgt keine Auslieferung von Bühnenfeuerwerk.
Sie finden die Verpflichtungserklärung in unserem Downloadbereich.